23. November 2019

Überwachung am Arbeitsplatz

Wenn der Chef meine E-Mails liest… Darf er das?

Wurden Sie auch schon damit konfrontiert, dass Sie im Geschäft ein privates E-Mail geschrieben haben und sich anschliessend eine leichte Unsicherheit bemerkbar machte, ob dies wohl erlaubt sei? Was, wenn der Chef das erfahren würde? Oder surfen Sie im Geschäft öfters mal privat im Internet und hoffen, dass es keiner merkt? Was ist erlaubt und wann darf der Chef den E-Mail-Verkehr lesen und den Internetkonsum überwachen? Wir erzählen es Ihnen.

Die Sicherheit kommt an erster Stelle.

Generell soll die Sicherheit des Unternehmens durch den Konsum im Internet oder durch den Versand und Erhalt von E-Mails nicht gefährdet und die Interessen des Arbeitgebers nicht durch private Interessen des Arbeitnehmenden beeinträchtigt werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmende über die Risiken bestens informiert und sich dem Schaden bewusst ist, den er anrichten könnte. Hierbei muss der Einlass von Viren, Trojanern, Würmern etc. unbedingt vermieden werden. Selbstverständlich darf die Arbeitszeit durch das private Surfen nicht beeinträchtigt werden, denn dies schmälert die produktive Zeit, welche der Arbeitnehmende für den Betrieb gemäss Arbeitsvertrag einsetzen muss.

Reicht jedoch das private Surfen als Grund für eine Entlassung?

Hegt ein Arbeitgeber den Verdacht, dass sein Mitarbeiter oder seine Mitarbeiterin zu viel Zeit im Internet verbringt und eine hohe Anzahl von privaten E-Mails versendet, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuerst über eine Überwachung des Computers bzw. des Internet- und Mailkonsums informieren. Unterlässt er dies, ist das Überwachen des Internetkonsums nicht erlaubt. Wird also einem Arbeitnehmer gekündigt, weil der Arbeitgeber heimlich ein Überwachungsprogramm auf dem Rechner des Arbeitnehmenden installiert hat, ist dies nicht rechtens und es existiert keine Grundlage für eine Kündigung. Das Arbeitsgesetz verbietet es den Arbeitgebern, Mitarbeitende permanent und ohne konkreten Grund zu überwachen. Werden die Angestellten jedoch schriftlich darüber informiert, dass der Arbeitgeber gelegentlich überprüft, was die Mitarbeitenden während der Arbeitszeit im Internet erledigen, dürfen Stichproben gemacht werden. Hierbei empfiehlt es sich, diesen Bereich in einem Mitarbeiterreglement festzuhalten. Stellt sich anschliessend heraus, dass sich Personen die Arbeitszeit mit Internet und privaten E-Mails vertreiben, darf eine Verwarnung ausgesprochen werden und im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolgen.

Das gesunde Mass, ist das was zählt.

Arbeitgeber sind sich bewusst, dass gewisse private Tätigkeiten während der Arbeitszeit erledigt werden. Eine E-Mail hier und ein kurzer Blick in die Online-Tageszeitung sei gegönnt. Auch darf ein kurzes Online-Shopping Platz haben: sofern die Leistung des Arbeitnehmers stimmt. Lässt die Qualität der Arbeit nach und der Arbeitnehmer ist zu stark durch den Konsum der digitalen Medien abgelenkt, müssen Massnahmen ergriffen werden. Jedoch kann hier noch ergänzt werden, dass Mitarbeitende, welche die Freiheit erhalten, während der Arbeitszeit auch mal was Privates am Arbeitsplatz erledigen zu dürfen, ausgeglichenere und zufriedenere Mitarbeiter sind. Denn es sind oftmals auch die, welche abends noch einige E-Mails fürs Geschäft erledigen und somit eine andere Loyalität zum Unternehmen entwickeln.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Ist das erlaubt?

Kameras in Firmen erschrecken viele Mitarbeitende. Doch oftmals werden diese nicht zur Überwachung der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmenden installiert, sondern sie gelten als Sicherheitsmassnahme und Schutz für den Ernstfall. Werden Mitarbeitende über die Aufzeichnungen informiert, sind diese erlaubt, sofern die Persönlichkeit und die Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

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